Download: Allgemeine Einkaufsbedingungen Rheinland Kraftstoff GmbH
1. Allgemeines
- Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN (im Folgenden: „AEB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Rheinland Kraftstoff GmbH als AUFTRAGGEBER (im Folgenden: „AG“) und deren AUFTRAGNEHMER (im Folgenden: „AN“) in Bezug auf Lieferungen von Waren und Erbringung von Leistungen der AN an bzw. für den AG.
- Wird in den folgenden AEB eine schriftliche Kommunikation zwischen AG und AN gefordert, so muss diese per Briefpost oder per E-Mail erfolgen. Eine Übermittlung via Fax ist nicht vorgesehen und erfüllt diese Anforderung nicht.
- Durch die Annahme eines Auftrags bzw. die Lieferung einer bestellten Ware gelten nachstehende AEB zwischen AG und AN als vereinbart.
- Die Annahme eines Auftrags durch den AG führt nicht zu Exklusivität für den AN. Der AG kann dieselbe oder ähnliche Leistungen auch von anderen ANn erwerben.
- Die Leistungen für den AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes zwischen dem AG und dem AN vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie weitere Bedingungen des ANs werden vom AG nicht anerkannt, auch wenn der AG nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AEB des AG gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des ANs Leistungen des ANs angenommen werden.
- Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Leistungen mit demselben AN, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf die AEB hinweisen muss; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist im Internet unter https://rheinland-kraftstoff.de/aeb/ abrufbar.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebot
- Erstellt der AN aufgrund einer Anfrage des AGs ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage des AGs zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
- Der AN hat Anfrageunterlagen unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwa fehlende Teile oder Informationen umgehend nachzufordern.
- Der AN ist verpflichtet, auf von ihm erkannte bzw. bei Anwendung der einem Fachunternehmen möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Lücken und Widersprüche in der Anfrage einschließlich ihrer Bestandteile ausdrücklich hinzuweisen.
- Angebote müssen eine Preisbindung von wenigstens 90 Tagen beinhalten.
- Die Erstellung eines Angebots erfolgt ohne Kosten für den AG. Ein Angebot stellt keine Pflicht zur Beauftragung dar.
- Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Projektarbeiten oder Ähnliches werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch besteht.
2.2. Beauftragung
- Soweit der AG in der Beauftragung nicht ausdrücklich auf das Angebot des ANs Bezug nimmt, wird dieses nicht Bestandteil der Bestellung. Ansonsten gehen bei Widersprüchen Individualvereinbarungen, die Beauftragung und diese AEB (in dieser Rangfolge) dem Angebot vor.
- Aufträge, Ergänzungen und Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische und mündliche Aufträge sowie Ergänzungen und Änderungen erhalten nur durch eine schriftliche Bestätigung seitens des AGs Gültigkeit.
- Für den Fall, dass in einer Beauftragung vom AG eine Auftragsbestätigung gefordert wird, hat diese unverzüglich und schriftlich mit genauer Angabe der Lieferzeit bzw. des Ausführungsdatums vom AN zu erfolgen.
- Die Auftragsbestätigung muss umgehend, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen schriftlich vom AN eingereicht werden. Erfolgt eine geforderte Auftragsbestätigung nicht oder nicht fristgerecht gilt der Auftrag als abgelehnt.
- Werden in der Auftragsbestätigung andere Konditionen, Lieferzeiten bzw. Ausführungsdaten als bestellt aufgeführt oder erfolgt die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht, hat der AN explizit darauf hinzuweisen und es bedarf zu einer wirksamen Bestellung einer schriftlichen Bestätigung durch den AG.
- Wird durch den AG keine Auftragsbestätigung gefordert und erfolgt kein Widerspruch durch den AN innerhalb von drei Werktagen gilt der Auftrag als angenommen.
- Kann der AG nachweisen, dass seitens des AGs eine Erklärung per Briefpost oder E-Mail abgeschickt wurde, gilt diese als zugestellt.
- Der AG kann Mehrleistungen zu vertraglich vereinbarten Leistungen verlangen. Der AN kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der AN wird den AG für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen unverzüglich ein neues schriftliches Angebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG erbracht werden. Mehrleistungen des ANs, die nicht schriftlich beauftragt wurden, werden nicht vergütet. Akzeptiert der AN die Beauftragung der Mehrleistung nicht hat der AG die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung der ursprünglich beauftragten Leistung.
3. Preise und Versandspesen
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise. Der AN hat die beauftragten Leistungen vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Lasten des ANs. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
- Grundsätzlich gilt für jede Lieferung DDP (Incoterms 2020) inklusive Entladung, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.
4. Rechnung und Aufbewahrungsfristen
- Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach Abnahme der Arbeiten durch den AG, beziehungsweise vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten ohne Abnahme des AG. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so müssen diese in Leistungsstände und zugehörigen Zahlschritten definiert sein. Teilzahlungen erfolgen nur nach vollständiger Erbringung der jeweilig definierten Leistungsstände.
- Rechnungen sind dem AG unverzüglich nach Erbringung der beauftragten Leistung und deren Abnahme durch den AG, beziehungsweise vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten ohne Abnahme des AG zu unterbreiten. Sie sind im Rechnungsformatstandard Zugferd oder als Dateityp PDF in einfacher Ausführung ausschließlich per Mail und nicht zusätzlich per Post, mit nur einer Rechnung je Mail an folgendes Postfach zu senden: Rechnungseingang@Rheinland-Kraftstoff.de
- Rechnungen sind mit Angabe der Bestellnummer, ggf. der OMIS-ID sowie der OBN und unter Nennung der einzelnen Bestellpositionen einzureichen. Der Mail müssen zur Rechnungsbearbeitung ebenfalls alle notwendigen Anlagen angefügt sein, insbesondere die HSSE-Dokumente JHA, WCF und ggf. PTW. Zur Erleichterung des automatischen Datenimports ist in der E-Mail folgende Sortierung der Anhänge einzuhalten: erst die Rechnung, dann die Anhänge der Rechnung. Es werden ausschließlich prüfbare Rechnungen akzeptiert, die alle rechtlichen Pflichtangaben enthalten.
- Nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung wird der AG dem AN die unstrittigen Beträge einer Bestellung innerhalb von 60 Tagen netto, oder nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto zahlen. Abweichende Zahlungsziele oder Skontobeträge müssen schriftlich zwischen dem AG und dem AN vereinbart werden.
- Die Zahlung eines unstrittigen Betrages stellt keinen Verzicht auf weitere Rechte des AG (z.B. Mängelbeseitigung etc.)
- Der AN kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des AGs beruht.
- Der AG hat das Recht: (i) in Rechnung gestellte Beträge und die ordnungsgemäße Abrechnung; (ii) sonstige Bücher und Aufzeichnungen; und (iii) die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen des ANs im Rahmen eines mit dem AG geschlossenen Vertrags oder dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb zu prüfen, sofern sich dies mittels einer Prüfung verifizieren lässt.
- Auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfung werden die Parteien fehlerhaft berechnete Beträge innerhalb von 45 Tagen nach einer Prüfungsfeststellung begleichen; und der AN wird jedweden Leistungsumfang innerhalb von 45 Tagen nach einer entsprechenden Prüfungsfeststellung liefern bzw. erneut erbringen, wenn ein solches Erfordernis im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird.
- Der AN wird alle Bücher und Aufzeichnungen für Prüfungszwecke für den jeweils längeren der folgenden Zeiträume aufbewahren: (i) fünf Jahre ab Ende eines mit dem AG geschlossenen Vertrags oder dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb oder für einen längeren Zeitraum gemäß den geltenden Gesetzen; oder (ii) zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraums hinsichtlich der Verpflichtung des ANs zur Erbringung oder Neuerbringung des Leistungsumfangs.
- Sollte in einem mit dem AG geschlossenen Vertrag ein längerer Zeitraum für die Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen zur Einhaltung von Antikorruptions-gesetzen vorgesehen sein, so wird sich der AN an diese Bestimmung halten.
5. Leistungserbringung
- Der AN muss vor Erbringung einer Leistung das Akkreditierungsverfahren des AG erfolgreich durchlaufen haben.
- Bei Leistungen für den AG verpflichtet sich der AN die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften sowie die darüberhinausgehenden HSSE-Bestimmungen des AGs, die der AG dem AN im Rahmen der Akkreditierung zur Verfügung stellt und die Gegenstand dieser AEB sind, zu beachten und einzuhalten.
- Der AN versichert, dass alle Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und Effizienz erbracht werden. Weiterhin müssen die üblichen Praxisstandards beachtet werden.
- Der AN schuldet die Mängelfreiheit aller Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein vertraglich vereinbarter Eigenschaften und Merkmale. Der AN steht außerdem dafür ein, dass alle Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik entsprechen und mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften am Bestimmungsort stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand einer Lieferung oder Teil einer Leistung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
- Der AN stellt sicher, dass Waren in solch einer Weise verpackt sind, dass diese sicher transportiert und entladen werden können. Transportschäden trägt der AN. Der AN versichert, dass die Waren nach allen geltenden Gesetzen und Standards genau beschrieben, klassifiziert, gekennzeichnet und beschriftet sind.
- Sofern die Leistungen des ANs nicht fachgerecht und gemäß der Leistungsbeschreibung und dem Stand der Technik erbracht worden sind, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Arbeiten auf eigene Kosten nachzubessern, bzw. die fehlenden Teilarbeiten nachzuliefern. Der AN wird alle Mängel auf Verlangen vom AG auf eigene Kosten in einer vom AG gesetzten Frist beheben.
- Beseitigt der AN Mängel innerhalb der vom AG gesetzten Frist nicht, kann der AG die Mängel auf Kosten des ANs beseitigen lassen.
- Teilleistungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des AGs erfolgen.
- Eine Leistung gilt erst als vollständig geleistet und abnahmefähig, wenn die bei Beauftragung durch den AG verlangte Leistung vollständig erbracht und/oder geliefert wurde und alle gesetzlich notwendigen oder vom AG geforderten Dokumente dem AG vorliegen.
- Das vereinbarte Leistungsdatum gilt als eingehalten, wenn die Leistung durch den AG abgenommen wurde und sofern ein schriftliches Protokoll als Teil der Leistung (z.B. Prüfprotokolle) erforderlich ist, dieses zum Leistungsdatum vorliegt. Ist für den AN absehbar, dass ihm die Einhaltung des Leistungsdatums ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (u.a. ganze oder teilweise Annullierung der Bestellung) werden durch eine derartige Mitteilung nicht ausgeschlossen.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernden Unterlagen oder Informationen kann sich der AN bei Überschreitung des Liefertermins nur berufen, wenn er deren Übermittlung zuvor mit Fristsetzung angemahnt hat. Die Lieferfrist wird dann im gegenseitigen Einvernehmen angemessen verlängert.
- Jeder Aufwand der durch Nichtbeachtung der vom AG erfolgten Instruktionen oder durch fehlerhafte und nicht verbindlich vereinbarte Leistungen entsteht, geht zu Lasten des ANs.
6. Gewährleistung
- Die Leistung von Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
- Im Rahmen der Gewährleistung haftet der AN für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgeschäden, Kosten und Folgekosten, Bußgelder, Zwangsgelder, die aus einer von ihm oder seinen Subunternehmern nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung entstehen.
- Der AG ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung für die entsprechenden Teile erneut.
- Die Gewährleistungsfrist bei Werkleistungen beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Leistung vom AG, beziehungsweise vier Wochen nach dem Einbaudatum, insofern keine Abnahme durch den AG erfolgt ist und die Leistung automatisch als abgenommen gilt und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
- Die Gewährleistung der gelieferten Waren beträgt 24 Monate nach Annahme durch den AG, bei Bauwerken 60 Monate.
7. Beziehung der Parteien
7.1. Allgemeine Beziehung
- Der AN ist ein unabhängiger Vertragsnehmer und selber für die Durchführung der geschuldeten Leistung verantwortlich.
- Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AGs Verpflichtungen einzugehen.
7.2. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
- Der AN erbringt die Erfüllung der geschuldeten Leistungen in eigener Regie und Verantwortung. Nur der AN ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Der AN trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb des AGs oder seiner Vertragspartner erfolgt. Der AN hat die Leistung unter Verwendung eigener Arbeitsmittel zu erbringen.
- Der AN verpflichtet sich:
- Mitarbeiter nur entsprechend den einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen einzusetzen und nur sofern sie eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland besitzen;
- Mitarbeiter ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern anzumelden;
- alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben vollständig und fristgerecht an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen; sowie
- die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen einzuhalten.
- Mit der Annahme einer Beauftragung durch den AG erklärt der AN gegenüber dem AG, dass bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gegen den AN durchgeführt wurden oder derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind.
- Der AN wird den AG unverzüglich und unaufgefordert über diejenigen Tatsachen bzw. ihre Änderung informieren, die beim AN eine Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen können.
- Außerdem verpflichtet sich der AN den AG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
7.3. Steuern und Vergütung der Mitarbeiter des ANs
Der AN ist verantwortlich für die Zahlung aller Steuern sowie aller Zinsen, Geldstrafen oder Bußgelder, in Bezug auf Folgendes:
- Einnahmen, Gewinne, angenommene Gewinne, Kapitalgewinne, Umsätze oder Leistungen, welche direkt oder indirekt durch die Erbringung der Leistung entstehen;
- Löhne, Gehälter (in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes) und alle anderen Vergütungen, Entgelte oder Sozialabgaben (wie die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften), die direkt oder indirekt an die Mitarbeiter des ANs in Erfüllung des Auftrags in dem Land, in dem die Leistung erbracht wird oder einem anderen Land, gezahlt werden; und
- Import oder Export von Equipment des ANs oder der Transfer von Mitarbeitern des ANs über nationale oder territoriale Grenzen (z. B. Visa- oder Passgebühren) in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung.
Der AN gewährleistet, dass jede Vereinbarung mit Subunternehmern Bedingungen in Bezug auf Steuern und Mindestlohn enthält, die inhaltlich dem Punkt 7.3. entsprechen.
7.4. Subunternehmer
- Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AGs berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.
- Die Zustimmung kann aus berechtigtem Grund jederzeit widerrufen werden.
- Der AN wird die eingesetzten Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem AG, insbesondere im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, verpflichten.
- Der AN hat dem AG jederzeit auf Verlangen in der gesamten Kette offenzulegen, welche Nachunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der vertraglich ihm gegenüber dem AG obliegenden Leistungspflichten eingesetzt sind und waren.
- Der AN haftet dem AG gegenüber für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
- Verstößt der AN gegen eine der vorgenannten Pflichten oder Zusicherungen in Ziffer 7.4.1. – 7.4.7. haftet der AN gegenüber dem AG für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass ein Verstoß gegen den Inhalt dieser Ziffer 7.4. einen wichtigen Grund darstellt, der den AG zur fristlosen Kündigung des mit dem AN bestehenden Vertrages berechtigt.
8. Erfüllungsort
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtung des ANs die vom AG gewünschte Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des AGs.
9. Haftung und Versicherung
- Der AN ist verpflichtet, den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf Mängel seiner Waren oder Leistungen zurückzuführen sind.
- Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Der AN verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Produkthaftpflichtversicherung für Schadenersatzansprüche (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden sowie Umweltschäden) mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,- € je Schadensart abgeschlossen zu haben. Bei Vertragsschluss ist dem AG unaufgefordert eine Bestätigung der geforderten Versicherungen zu übermitteln.
10. Schutzrechte sowie Anspruch auf Eigentum an Daten, Informationen und Arbeitsergebnissen
- Der AN haftet dafür, dass seine Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
- Im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrags entstehende Nutzungsrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Zeichnungen, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. stehen ausschließlich dem AG zu. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien des vorgenannten Materials zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem AN an diesem Material nicht zu. Originalmaterial ist dem AG zu übergeben und – sofern dies rechtlich möglich ist – auch zu übereignen.
- Der AG wird Eigentümer aller von dem AN gelieferten und im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen, soweit dies rechtlich möglich ist. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält der AG ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Diese beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.
- Werden im Rahmen einer Leistungserbringung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des ANs
verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den AG notwendig, erhält der AG an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziffer 10.2 genannten Nutzungsarten. - Der AN steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den AG wegen der Verletzung von Rechten an den vom AN erbrachten Leistungen richten.
- Der AN wird den AG alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für den AG erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf den AG zu übertragen. Für den Fall der Mitteilung etwaiger Erfindungen behält sich der AG alle Rechte hinsichtlich eventueller späterer Schutzrechte vor. Der AN erkennt an, dass alle Rechte an den Daten, Unterlagen, Speichermedien etc. insbesondere Eigentumsrechte und Urheberrechte ausschließlich dem AG zustehen. Hat der AG an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt er die Erfindung auf den AN zurück. Beim AG verbleibt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
- Der AG erhebt den Anspruch auf das Eigentum an allen Daten und Informationen, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung übergeben oder generiert werden.
11. Geheimhaltung vertraulicher Informationen
- Der AN gewährleistet, dass er vertrauliche Informationen des AGs und seiner Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Genehmigung des AGs weder an Dritte weitergibt noch eine solche Weitergabe erlaubt und die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung eines mit dem AG geschlossenen Vertrags oder dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb
- Informationen, bei denen der AN nachweisen kann, dass sie zur Zeit der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren, sie zur Zeit der Offenlegung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung im Besitz des ANs waren oder dass sie unabhängig von den vertraulichen Informationen des AGs entwickelt worden sind, stellen keine vertraulichen Informationen Einschränkungen hinsichtlich der Offenlegung der vertraulichen Informationen des AGs gelten nicht mehr für Informationen, bei denen der AN nachweisen kann, dass sie ohne Verschulden des ANs allgemein bekannt geworden sind oder sie dem AN anschließend ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung durch Dritte zugänglich gemacht worden sind, die hierzu gesetzlich berechtigt sind.
- Auf Aufforderung des AGs gibt der AN alle vertraulichen Informationen unverzüglich zurück, löscht sie von elektronischen Speichermedien und löscht oder vernichtet alle Auszüge und Analysen, in denen vertrauliche Informationen enthalten sind.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unterliegt der AG nicht der Verpflichtung, die vom AN zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten beziehungsweise nicht zu verwenden.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der AG alle Informationen uneingeschränkt mit dem Konzernverbund der Muttergesellschaft Shell Deutschland Oil GmbH (Shell) teilen.
- Der AN muss die schriftliche Genehmigung des AG einholen, ehe er die Geschäftsbeziehung im Rahmen einer externen Kommunikation erwähnt, auf die Geschäftsbeziehung Bezug nimmt oder die Markenzeichen des AGs verwendet.
12. Datenschutz personenbezogener Daten
- Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der Leistungserbringung mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten unter strikter Beachtung der gesetzlichen nationalen Datenschutzbestimmungen sowie der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und ausschließlich für den Zweck der Leistungserbringung zu verwenden.
- Der AN wird alle angemessenen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um personenbezogenen Daten vor folgenden versehentlichen, rechtswidrigen oder unberechtigten Vorkommnissen zu schützen: (i) Vernichtung; (ii) Verlust; (iii) Veränderung, (iv) Weitergabe, oder (v) Zugriff, worunter auch ein Fernzugriff zu verstehen ist.
- Der AN wird die personenbezogenen Daten vor allen sonstigen Formen rechtswidriger Verarbeitung schützen und sie gegen jegliche unnötige Erfassung, Übertragung oder Verarbeitung, die über das für die Leistungserbringung unbedingt notwendige Maß hinausgeht, absichern.
- Der AN ist nicht befugt, personenbezogenen Daten des AGs zu verarbeiten und wird dies entsprechend unterlassen, unabhängig davon, ob dies in der Beschreibung des Leistungsumfangs enthalten ist oder nicht, es sei denn, dass der AN zuvor einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Datenschutzvereinbarung) gemäß den Vorgaben des AGs unterzeichnet hat.
- Die Verpflichtungen des AG im Umgang mit personenbezogenen Daten haben wir in unserer „Datenschutzerklärung“ formuliert, welche online einsehbar ist unter: https://rheinland-kraftstoff.de/datenschutz/geschaeftskunden-lieferanten-partner/
13. Unternehmensgrundsätze und Verhaltenscodex der Shell
- Als Tochterunternehmen der Shell Deutschland Oil GmbH (Shell) ist der AG den Unternehmensgrundsätzen und dem Verhaltenskodex der Shell verpflichtet und verpflichtet daher auch seine AN zu deren Einhaltung und Umsetzung.
- Der AN bestätigt, dass er ein Exemplar der SHELL UNTERNEHMENSGRUNDSÄTZE und ein Exemplar des SHELL VERHALTENSCODEX erhalten – oder alternativ unter https://www.shell.de/ueber-uns/our-values.html die beiden bereitgestellten Dateien heruntergeladen – und zur Kenntnis genommen hat und er sich über die Existenz und den Zweck der SHELL GLOBAL HELPLINE unter https://www.shell.com/about-us/our-values/shell-global-helpline.html informiert hat.
- Der AN bestätigt, dass er und seine verbundenen Parteien die Shell Unternehmensgrundsätze – oder falls der AN eigene gleichwertige Grundsätze eingeführt hat diese gleichwertigen Grundsätze – im Rahmen ihrer Tätigkeit für oder im Namen des AG oder der Shell und dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb einhalten werden. Falls der AN oder etwaige verbundene Parteien Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die im Namen des AGs oder der Shell arbeiten bzw. sie vertreten, verpflichtet sich der AN sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter entsprechend den Shell Unternehmensgrundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – verhalten.
- Der AN benachrichtigt den AG oder die SHELL GLOBAL HELPLINE unverzüglich, wenn ihm ein Verhalten von Mitarbeitern des AGs, der Shell, des ANs oder deren verbundenen Parteien bekannt wird, das nicht mit den Shell Unternehmensgrundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – im Einklang steht.
14. Verpflichtung zur Einhaltung der Antikorruptionsgesetze
- Der AN verpflichtet sich bei der Erfüllung eines mit dem AG geschlossenen Vertrags oder dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb zur Einhaltung der geltenden Gesetze und stellt des Weiteren auch deren Einhaltung durch seine verbundenen Parteien und Subunternehmer sicher.
- Der AN bestätigt und gewährleistet im Zusammenhang mit der Durchführung eines mit dem AG geschlossenen Vertrags und dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb, dass: (a) er über den Inhalt der Antikorruptionsgesetze (United States Foreign Corrupt Practices Act von 1977 und das United Kingdom Bribery Act 2010) unterrichtet ist und diese Gesetze einhalten wird; (b) weder er noch eine verbundene Partei Zahlungen, Geschenke, Versprechen oder anderweitige Vorteile, angeboten, gewährt oder genehmigt hat oder dies zukünftig tun wird – ganz gleich ob direkt oder mittelbar durch eine andere Person – wenn dies einem Amtsträger oder einer anderen Person zum Vorteil gereichen würde und diese Zahlung, dieses Geschenk, dieses Versprechen oder anderweitige Vorteile (i) eine Schmiergeldzahlung darstellen und/ oder anderweitig (ii) gegen die Antikorruptionsgesetze verstoßen würde.
- Der AN verpflichtet sich den AG unverzüglich zu informieren, wenn der AN im Zusammenhang mit einem mit dem AG geschlossenen Vertrags oder dem daraus resultierenden Geschäftsbetrieb von einem Amtsträger oder einer anderen Person eine Aufforderung erhält, eine Zahlung, ein Geschenk, ein Versprechen oder einen anderweitigen Vorteil, der im Sinne der obigen Klausel erwähnten Art zu erbringen oder wenn der AN von einer solchen Aufforderung Kenntnis erlangt.
- Der AN und der AG sind sich einig, dass der Abschluss eines Vertrages ausschließlich auf der Geschäftsgrundlage erfolgt, dass nicht gegen die Antikorruptionsgesetze und Shell Unternehmensgrundsätze verstoßen wird. Der AN bestätigt, dass der AG erforderlichenfalls berechtigt ist, diejenigen Inhalte eines Vertrages Dritten gegenüber offenzulegen, deren Offenlegung zur Demonstration der Einhaltung dieser Klausel erforderlich ist.
- Der AN bestätigt, dass weder er noch eine verbundene Partei ein Amtsträger oder eine anderweitige Person ist, die einen gesetzwidrigen Einfluss auf einen Amtsträger geltend machen könnte. Der AN wird den AG unverzüglich informieren, soweit er oder eine verbundene Partei ein Amtsträger wird.
- Der AN hält den AG und seine verbundenen Parteien schadlos von allen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Folgeschäden und stellt den AG und seine verbundenen Parteien – soweit rechtlich zulässig – frei von allen Forderungen, Kosten, Geldstrafen und Bußgeldern, die der AG und seine verbundenen Parteien aufgrund von in der Klausel zur Einhaltung der Antikorruptionsgesetze begründeten Verpflichtungen oder aufgrund der Unrichtigkeit gemäß der dort gemachten Angaben erleiden.
- Der AG ist berechtigt, jeden geschlossenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen, sofern der AN oder eine seiner verbundenen Parteien bei der Erledigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung eines mit dem AG geschlossenen Vertrages: (a) gegen anwendbare Antikorruptionsgesetze verstößt oder durch sein Verhalten bewirkt, dass dem AG oder einer mit dem AG verbundenen Partei in eigener Person die Verwirklichung eines Verstoßes gegen anwendbare Antikorruptionsgesetze zur Last gelegt werden kann; (b) gegen die o.g. Klauseln zu Antikorruptionsgesetzen verstößt; (c) gegen anwendbare wettbewerbsrechtliche Regelungen verstößt oder durch sein Verhalten bewirkt, dass der AG oder einer mit dem AG verbundenen Partei in eigener Person die Verwirklichung eines solchen Verstoßes zur Last gelegt werden kann; (d) einen wesentlichen Gesetzesverstoß begeht, der nicht in den oben genannten Absätzen erwähnt ist. Auch nach einem Vertragsende durch Kündigung oder Ablauf bleiben die Bestimmungen der o.g. Klauseln bestehen.
- Der AN und seine verbundenen Unternehmen verpflichten sich, ausreichende interne Kontrollen und Verfahren einzurichten, welche die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze gewährleisten, insbesondere ist sicherzustellen, dass alle Transaktionen genau aufgezeichnet und in den Büchern und Unterlagen ausgewiesen werden, um wahrheitsgemäß die Aktivitäten widerzuspiegeln, auf die sich die Transaktionen beziehen, z. B. der Zweck jeder Transaktion sowie an wen sie ging oder von wem sie erhalten wurde.
- Der AN verpflichtet sich, alle Unterlagen und Informationen bezüglich eines mit dem AG geschlossenen Vertrags als Hartkopie, in elektronischen Medien oder auf Mikrofilm zu verwahren, und zwar über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren beginnend mit dem Vertragsende. Diese Unterlagen und Informationen umfassen auch alle Rechnungen und diejenigen dazugehörigen Dokumente, die von dem AN an den AG zur Zahlung eingereicht wurden. Der AN gewährleistet, dass seine verbundenen Parteien und Drittkontraktoren die Bestimmungen dieser Klauseln erfüllen.
- Der AG hat das Recht, alle bezüglich eines mit dem AG geschlossenen Vertrags in Zusammenhang stehenden Informationen, alle Kostensätze, Kosten und Aufwendungen jederzeit während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren beginnend mit dem Vertragsende zu prüfen. Der AG oder einer vom AG bevollmächtigten Person ist zu jeder angemessenen Zeit Zutritt zu den Orten zu gewähren, an denen die Unterlagen verwahrt werden. Der AG hat das Recht, Vervielfältigungen oder Abschriften von den oben erwähnten Unterlagen und Informationen anzufertigen. Der AN verpflichtet sich alle vereinbarten Empfehlungen aufgrund solcher Audits innerhalb der untereinander mit dem AG vereinbarten Frist durchzuführen.
- Auf Wunsch des AGs wird der AN dem AG schnellstmöglich alle durch verbundene Parteien oder Drittkontraktoren erstellten bzw. verwahrten Unterlagen oder Arbeitsaufträge Informationen bezüglich eines mit dem AG geschlossenen Vertrags zur Verfügung stellen.
15. Einhaltung der REACH-Verordnung
- In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden Leistungsumfangs Anwendung findet, verpflichtet sich der AN, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der AN gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im Leistungsumfang rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; und der AN wird dem AG gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden; (ii) wenn Substanzen in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang vorregistriert waren, so wird der AN alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche der AG hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden des AGs), wenn diese dem AN (oder dem „alleinigen Vertreter“ des ANs, sofern ein solcher ernannt und dem AG mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist mitgeteilt werden; und (iv) jede Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche).
- Der AN wird den AG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine im Leistungsumfang enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des Leistungsumfangs verwendete Substanz angemessen registriert worden ist.
- Der AN lässt dem AG eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für den Leistungsumfang in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der AN schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der vom AG vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.
16. Höhere Gewalt
- Der AG und der AN sind jeweils von ihrer Leistungspflicht im Rahmen eines Vertrags befreit, sofern die Erbringung der geschuldeten Leistung durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, es sei denn, dass dieses Ereignis auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist oder infolge von Umständen aufgetreten ist, die durch Ausübung der angemessenen Sorgfalt hätten vermieden oder gemildert werden können.
- Nur die folgenden Ereignisse gelten als höherer Gewalt:
(i) Unruhen, Kriege, Blockaden oder die Androhung von Sabotageakten oder Terrorismus; (ii) Erdbeben, Flut, Feuer, benannte Wirbelstürme oder Zyklone, Flutwellen, Tornados oder andere natürliche physische Katastrophen; (iii) radioaktive Verseuchung, Epidemien, Pandemien, Schiffsunglücke oder Flugzeugkatastrophen; (iv) Streiks oder Arbeitskämpfe auf nationaler oder regionaler Ebene oder unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die nicht Teil des anbietenden Unternehmens oder des AGs sind, welche die Fähigkeit der Partei, die Höhere Gewalt geltend macht, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, erheblich beeinträchtigen; (v) staatliche Sanktionen, Embargos, Verfügungen oder Gesetze, die eine Vertragserfüllung verhindern; (vi) das Unvermögen einer Partei, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder staatlichen Zusagen rechtzeitig zu erwirken; oder (vii) Nichterfüllung seitens eines Subunternehmers einer Partei, wenn der Subunternehmer von einem der oben genannten Ereignisse der höheren Gewalt betroffen (worden) ist. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß diesem Unterartikel greift allerdings nur, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass eine Ersatzleistung durch einen anderen Subunternehmer unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar ist. - Eine Partei, deren Pflichterfüllung verzögert oder verhindert wird, verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die andere Partei zu informieren und die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren.
- Der AG kann einen Vertrag kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt zu einer Verzögerung von mehr als 90 aufeinanderfolgenden oder mehr als 180 Tagen insgesamt führt.
17. Kündigung
17.1. Kündigung durch den AG
- Durch schriftliche Mitteilung kann der AG einen mit dem AN geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde kündigen oder den Leistungsumfang reduzieren, wenn:
(i) der AN in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags gegen die Geschäftsgrundsätze des AGs verstößt; (ii) ein Mitglied des AN und seine verbundenen Unternehmen gegen Antikorruptionsgesetze, geltende Wettbewerbsgesetze, Handelskontrollgesetze, andere geltende Gesetze oder gegen die Pflichten aus der Akkreditierung verstößt oder der Grund dafür ist, dass der AG gegen eines dieser Gesetze verstößt; oder (iii) in Bezug auf den AN ein Insolvenzfall eintritt. - Der AG kann einen mit dem AN geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grunde schriftlich kündigen oder den Leistungsumfang reduzieren, wenn der AG feststellt, dass der AN gegen eine andere als die im obenstehenden Absatz genannte Bestimmung des mit dem AN geschlossenen Vertrags auf wesentliche Art und Weise verstoßen hat. Der AG wird den AN zunächst schriftlich auf diesen Verstoß hinweisen und entsprechende Abhilfemaßnahmen verlangen oder der AG kann den Vertrag kündigen, wenn der AG feststellt, dass eine Beseitigung des Verstoßes innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist bzw. wenn er nicht nachträglich behoben wird.
- Der AG kann mit einer Frist von 30 Tagen den Leistungsumfang eines mit dem AG geschlossenen Vertrages reduzieren, bzw. den Vertrag kündigen, sollte der AN nicht, trotz wiederholter Aufforderung durch den AG, der Erfüllung des Vertrages nachkommen.
17.2. Kündigung durch den AN
- Der AN kann einen mit dem AG geschlossenen Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen schriftlich kündigen, wenn: (i) der AG es versäumt, einen unstrittigen Betrag an den AN zu zahlen, der ordnungsgemäß vorgelegt wurde und seit über 60 Tagen fällig und zahlbar ist; und (ii) wenn der AG es versäumt, die Zahlung nachzuholen beziehungsweise stichhaltige Gründe für die Nichtzahlung während der Kündigungsfrist vorzulegen; oder (iii) der AG die Bedingungen des geschlossenen Vertrags auf wesentliche Art und Weise erheblich verletzt hat.
- Wenn eine nicht erfolgte Zahlung mit der Ausübung eines geltenden Rechts auf Verrechnung zusammenhängt, so finden diese Kündigungsrechte keine Anwendung.
17.3. Pflichten des ANs bei Vertragsende
Bei Vertragsbeendigung ist der AN verpflichtet, die Erbringung seiner Leistungen einzustellen, Zugang zu dem in Arbeit befindlichen Leistungsumfang zu gewähren, die Aktivitäten Anderer nicht zu beeinträchtigen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem AG die Fertigstellung des Leistungsumfangs zu ermöglichen, was auch die Rückgabe aller auf den Leistungsumfang bezogenen Dokumente sowie der Software beinhaltet, die in Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt worden sind.
17.4. Vergütung bei Vertragsende
- Bei Vertragsbeendigung setzt der AG die Beträge fest, die es dem AN für den vor Vertragsende ordnungsgemäß erbrachten Leistungsumfang schuldet und wird diese (unter Berücksichtigung gültiger Verrechnungen) bezahlen.
- Im Falle der Kündigung durch den AG aus praktischen Gründen oder der rechtskräftigen Kündigung durch den AN aufgrund nicht erfolgter Zahlung wird der AG auch alle angemessenen, unvermeidbaren und prüfbaren Kosten, die dem AN für Demobilisierungsarbeiten und laufende Arbeiten entstehen sowie alle weiteren Beträge, in Bezug auf welche der AG an anderer Stelle des mit dem AN geschlossenen Vertrags ausdrücklich vereinbart hat, dass sie bei Kündigung aus praktischen Gründen seitens des AGs zu zahlen seien, (unter Berücksichtigung gültiger Verrechnungen) bezahlen.
18. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AEB hierdurch nicht beeinträchtigt. Das gleiche gilt, falls diese AEB eine Regelungslücke enthalten. Zum Schließen einer Regelungslücke, gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
- Abweichungen von diesen AEB bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit die Vertragspartner mehrsprachige Dokumente mit weiteren Sprachen verwenden, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
- Für die Beziehung zwischen dem AN und dem AG findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 Anwendung.
- Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des AG. Tritt der AG als Kläger auf, kann der AG auch jedes andere zuständige Gericht anrufen.